Die Aufsichtspflicht verpflichtet Erziehungsberechtigte, ihre Kinder so zu beaufsichtigen, dass diese weder sich selbst noch Dritten Schaden zufuegen. Im Zusammenhang mit Drohnen ist die Aufsichtspflicht besonders relevant, da der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs erhebliche Gefahren bergen kann.
Nach deutschem Recht sind Kinder unter 7 Jahren nicht deliktfaehig (§ 828 BGB). Minderjaehrige zwischen 7 und 17 Jahren sind nur beschraenkt haftbar. Verursacht ein Minderjaehriger mit einer Drohne einen Schaden bei Dritten, koennen die Eltern haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Nach der EU-Drohnenverordnung 2019/947 betraegt das Mindestalter fuer den Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie grundsaetzlich 16 Jahre. Drohnen der Klasse C0 (unter 250 g) duerfen auch von juengeren Personen geflogen werden, sofern sie als Spielzeug eingestuft sind.
Datum der letzten Änderung: 04.04.2026