Kontaktformular Erstinformation +49 2203 9888701 Versicherungsmakler Rosanowske GmbH & Co. KG

Drohnenregeln in Deutschland: Vorschriften, Führerschein und Registrierung

Der Betrieb von Drohnen wird seit dem 31. Dezember 2020 durch die EU-Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einheitlich in allen EU-Ländern geregelt. Diese Seite fasst die geltenden Vorschriften für Drohnenpiloten in Deutschland zusammen: Registrierung, Drohnenführerschein, Flugverbotszonen und Versicherungspflicht.

Sie fliegen in Österreich? Hier finden Sie die Drohnenregeln für Österreich mit allen Besonderheiten zu Austro Control, Registrierung und Flugbeschränkungsgebieten.

Die drei Betriebskategorien

Drohnenflüge werden nach ihrem Risikopotenzial in drei Kategorien eingeteilt. Die Einteilung ist unabhängig davon, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird.

KategorieBezeichnungGenehmigungTypische Anwendung
OPENOffene KategorieKeine Genehmigung erforderlichHobby, Foto-/Videoflüge, Inspektionen
SPECIFICSpezielle KategorieBetriebsgenehmigung oder Standard-SzenarioBVLOS-Flüge, Flüge über besiedeltem Gebiet
CERTIFIEDZertifizierte KategorieVollständige LuftfahrtzulassungPersonentransport, Gefahrgut

Die meisten Hobby- und Gewerbepiloten fliegen in der offenen Kategorie (OPEN), die nachfolgend ausführlich beschrieben wird.

Die offene Kategorie (OPEN) im Detail

Die offene Kategorie ist in drei Unterkategorien unterteilt, die sich nach dem Abstand zu unbeteiligten Personen und der verwendeten Drohnenklasse richten.

Unterkategorie A1: Flug nahe an Personen

  • Drohnen der Klasse C0 (unter 250 g) oder Klasse C1 (unter 900 g bzw. unter 80 Joule Aufprallenergie)
  • Überflug unbeteiligter Personen bei C0 erlaubt, bei C1 vermeiden
  • Überflug von Menschenansammlungen ist verboten
  • C0: Kein Führerschein erforderlich, Bedienungsanleitung muss gelesen werden
  • C1: EU-Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich

Unterkategorie A2: Flug mit sicherem Abstand

  • Drohnen der Klasse C2 (unter 4 kg)
  • Mindestens 30 m horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen
  • Im Langsamflugmodus (max. 3 m/s) darf der Abstand auf 5 m reduziert werden
  • EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 erforderlich (zusätzlich zum A1/A3)

Unterkategorie A3: Flug weit entfernt von Personen

  • Drohnen der Klassen C2, C3 oder C4 (bis 25 kg)
  • Mindestens 150 m horizontaler Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten
  • Es darf nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass keine unbeteiligten Personen gefährdet werden
  • EU-Kompetenznachweis A1/A3 erforderlich

Allgemeine Regeln in der offenen Kategorie

  • Maximale Flughöhe: 120 Meter über Grund
  • Flug ausschließlich in Sichtweite (VLOS): Die Drohne muss mit bloßem Auge erkennbar sein
  • Mindestalter: 16 Jahre (Ausnahme: Spielzeugdrohnen der Klasse C0)
  • Überflug von Menschenansammlungen ist verboten
  • Drohnen-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben
  • Registrierungspflicht und Kennzeichnung mit e-ID beachten
  • Flugverbotszonen berücksichtigen

Drohnen-Klassifizierung (C0 bis C4)

Neue Drohnen werden vom Hersteller mit einer C-Klasse gekennzeichnet. Die Klasse bestimmt, in welcher Unterkategorie die Drohne geflogen werden darf.

KlasseStartmasseRemote-IDGeo-AwarenessUnterkategorie
C0unter 250 gNeinNeinA1
C1unter 900 gJaJaA1
C2unter 4 kgJaJaA2 (mit A2-Zeugnis), A3
C3unter 25 kgJaJaA3
C4unter 25 kgNeinNeinA3

Bestandsdrohnen ohne C-Kennzeichnung

Drohnen, die vor dem 1. Januar 2024 ohne C-Klasse in Verkehr gebracht wurden, dürfen dauerhaft und unbefristet weiter betrieben werden, allerdings mit Einschränkungen:

  • Unter 250 g: Darf in Unterkategorie A1 geflogen werden (wie C0)
  • 250 g bis 25 kg: Darf ausschließlich in Unterkategorie A3 geflogen werden (150 m Abstand zu besiedelten Gebieten). Ein Betrieb in A1 oder A2 ist auch mit Führerschein nicht möglich

Einige Hersteller bieten für bestimmte Modelle eine nachträgliche C-Klassen-Zertifizierung an, um die Einschränkungen zu umgehen.

Drohnenführerschein: Welchen brauche ich?

In Deutschland gibt es zwei Stufen des EU-Drohnenführerscheins. Welchen Sie benötigen, hängt von der Drohne und der gewünschten Unterkategorie ab.

EU-Kompetenznachweis A1/A3 (kleiner Drohnenführerschein)

Der Kompetenznachweis A1/A3 ist die Grundvoraussetzung für alle Drohnenpiloten, die ein Fluggerät ab 250 g betreiben möchten. Die Ausbildung und Prüfung erfolgen vollständig online über das Portal des Luftfahrt-Bundesamtes.

DetailInformation
Prüfungsportallba-openuav.de
VoraussetzungAbsolvierung des LBA Online-Trainingskurses
Prüfungsformat40 Multiple-Choice-Fragen, online
FachgebieteLuftrecht, Flugsicherheit, Luftraumbeschränkungen, Betriebsverfahren, allgemeine UAS-Kenntnisse, Meteorologie, Menschliches Leistungsvermögen, Datenschutz, Versicherung
Bestehensgrenze75 % (mindestens 30 von 40 Fragen richtig)
ZeitlimitCa. 45 Minuten
Kosten25,00 EUR (Prüfung und Ausstellung)
Gültigkeit5 Jahre (Verlängerung: 15,00 EUR)
WiederholungUnbegrenzt wiederholbar

Nach bestandener Prüfung wird der Kompetenznachweis als PDF-Dokument per E-Mail zugestellt. Er ist während des Flugbetriebs stets mitzuführen.

EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 (großer Drohnenführerschein)

Wer eine Drohne der Klasse C2 in Unterkategorie A2 fliegen möchte (also mit nur 30 m Abstand zu Personen), benötigt zusätzlich zum A1/A3-Nachweis das Fernpiloten-Zeugnis A2. Die theoretische Prüfung wird bei einer vom LBA benannten Prüfstelle abgelegt.

DetailInformation
Voraussetzungen1. Gültiger EU-Kompetenznachweis A1/A3
2. Praktisches Selbststudium (Selbsterklärung beim LBA)
PrüfungsortVom LBA benannte Prüfstelle (ca. 22 Stellen in Deutschland), seit 2025 auch online möglich
Prüfungsformat30 Multiple-Choice-Fragen
FachgebieteMeteorologie, UAS-Flugleistung (Masse, Schwerpunkt, Akku), technische und betriebliche Risikominderung
Bestehensgrenze75 % (mindestens 23 von 30 Fragen richtig)
Kosten PrüfstelleCa. 89 – 350 EUR (je nach Anbieter und Prüfungsform)
Kosten LBA-Ausstellung30,00 EUR
Gültigkeit5 Jahre (Verlängerung: 15,00 EUR)

Nach bestandener Prüfung wird das Zeugnis beim LBA beantragt. Die Ausstellung erfolgt als PDF per E-Mail.

Welchen Führerschein brauche ich? Schnellübersicht

Drohne / SituationFührerschein
C0 / unter 250 g ohne KameraKeiner
C0 / unter 250 g mit KameraKeiner (aber Registrierung nötig)
C1 / unter 900 gEU-Kompetenznachweis A1/A3
C2 / unter 4 kg in A3EU-Kompetenznachweis A1/A3
C2 / unter 4 kg in A2EU-Fernpiloten-Zeugnis A2
C3, C4 / unter 25 kgEU-Kompetenznachweis A1/A3
Bestandsdrohne 250 g – 25 kgEU-Kompetenznachweis A1/A3 (nur A3)

Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt

Jeder Drohnenbetreiber, der ein Fluggerät ab 250 g oder eine Drohne mit Kamera betreibt, muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren.

DetailInformation
Portallba-openuav.de
Kosten Privatperson20,00 EUR (einmalig)
Kosten Unternehmen50,00 EUR (einmalig)
ErgebnisElektronische Registrierungsnummer (e-ID)
Kennzeichnunge-ID muss sichtbar an jeder Drohne angebracht werden
Benötigte UnterlagenGültiges Ausweisdokument, Nachweis Drohnen-Haftpflichtversicherung

Eine e-ID gilt für alle Drohnen des Betreibers. Es ist keine separate Registrierung je Drohne erforderlich. Bei Drohnen der Klassen C1, C2 und C3 muss die e-ID zusätzlich in das Remote-Identifikationssystem der Drohne eingetragen werden.

Flugverbotszonen

In Deutschland gelten zahlreiche Flugbeschränkungen für Drohnen. Jeder Pilot ist eigenverantwortlich dafür, sich vor dem Start über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren.

Generelles Flugverbot

Über und im seitlichen Abstand von 100 Metern zur Begrenzung folgender Bereiche:

  • Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften
  • Krankenhäuser
  • Justizvollzugsanstalten
  • Militärische Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr
  • Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung
  • Industrieanlagen
  • Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen
  • Verfassungsorgane, Bundes- und Landesbehörden
  • Botschaften, Konsulate und diplomatische Vertretungen
  • Liegenschaften von Polizei und Sicherheitsbehörden

Flugbeschränkungsgebiete rund um Flugplätze

  • 1.500 m ab der Begrenzung von Flugplätzen
  • Kontrollzonen (CTR): Freigabe durch die Flugsicherung erforderlich
  • An- und Abflugbereiche von Flughäfen: erweitertes Verbotsgebiet

Weitere Verbotszonen

  • Naturschutzgebiete und Nationalparks
  • Wohngrundstücke ohne Zustimmung der Eigentümer oder Bewohner
  • Menschenansammlungen

Geo-Zonen-Karten

Aktuelle Flugverbotszonen können Sie über diese offiziellen Dienste prüfen:

  • dipul.de: Offizielle Geo-Zonen-Karte der Deutschen Flugsicherung (DFS)
  • Droniq App: Kostenlose App für iOS und Android (DFS/Telekom)

Die spezielle Kategorie (SPECIFIC)

Drohnenflüge, die die Grenzen der offenen Kategorie überschreiten, erfordern eine Betriebsgenehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde. Es gibt drei Wege zur Genehmigung:

  1. Standard-Szenarien (STS): Vordefinierte Betriebsszenarien (z. B. STS-01 für VLOS über besiedeltem Gebiet, STS-02 für BVLOS mit Luftraumbeobachter). Die Einhaltung des Szenarios ersetzt die individuelle Risikobewertung.
  2. Risikobewertung SORA: Eine spezifische Risikobewertung nach dem SORA-Verfahren (Specific Operation Risk Assessment). Seit dem 1. Januar 2026 gilt SORA Version 2.5 als verbindliche Bewertungsmethodik.
  3. LUC-Zertifikat: Das Light UAS Operator Certificate ermöglicht es zugelassenen Betreibern, bestimmte Flüge ohne weitere Einzelgenehmigung durchzuführen.

Die zertifizierte Kategorie (CERTIFIED)

Diese Kategorie betrifft Drohnen mit hohem Risikopotenzial, etwa für den Transport von Personen oder gefährlichen Gütern. Die Zulassung ist vergleichbar mit der bemannten Luftfahrt: Drohne, Betreiber und Fernpilot müssen eine Luftfahrtzertifizierung durchlaufen. Für Hobby- und normale Gewerbepiloten ist diese Kategorie nicht relevant.

HDI Drohnenversicherung

NV Drohnenversicherung

KRAVAG Drohnenversicherung

Versicherungspflicht für Drohnen

In Deutschland ist für jede Drohne eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, unabhängig von Gewicht, Klasse oder Nutzungsart. Die Rechtsgrundlage bilden § 43 Abs. 2 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) und die Verordnung (EG) Nr. 785/2004.

Die gesetzliche Mindestdeckungssumme beträgt 750.000 SZR (Sonderziehungsrechte), was aktuell rund 930.000 bis 960.000 Euro entspricht. Wir empfehlen, eine Deckungssumme von mindestens 1.000.000 Euro zu wählen, um Wechselkursschwankungen abzufedern.

Eine reguläre Privathaftpflichtversicherung reicht in den meisten Fällen nicht aus. Drohnen fallen unter das Luftfahrtgesetz und erfordern eine spezielle Luftfahrt-Haftpflichtversicherung. Der Betrieb einer Drohne ohne Versicherungsschutz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Offizielle Stellen und Hilfsmittel

Hinweis: Oben aufgeführte Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar oder ersetzen diese. Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: April 2026. Rechtsverbindlich sind ausschließlich die amtlichen Gesetzestexte und Verordnungen.