Die Kennzeichnungspflicht verpflichtet Drohnenbetreiber, ihre Drohne mit einer eindeutigen Registrierungsnummer (e-ID) zu versehen. Diese Pflicht gilt fuer alle Drohnen ab 250 g Startmasse sowie fuer leichtere Drohnen, die ueber eine Kamera oder einen anderen Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten verfuegen.
Gemaess der EU-Durchfuehrungsverordnung 2019/947 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung 2019/945 muessen sich Drohnenbetreiber beim Luftfahrtbundesamt (LBA) online registrieren. Nach der Registrierung erhaelt der Betreiber eine individuelle e-ID (Registrierungsnummer), die an jeder betriebenen Drohne sichtbar angebracht werden muss. Die e-ID muss dauerhaft, gut lesbar und feuerfest am Geraet befestigt sein. Bei Drohnen mit Remote-ID-Funktion (Klassen C1, C2, C3) wird die e-ID zusaetzlich elektronisch uebermittelt.
Die Registrierung als Betreiber ist unabhaengig von der Anzahl der betriebenen Drohnen nur einmalig erforderlich. Dieselbe e-ID wird auf allen Drohnen des Betreibers angebracht. Die Registrierung ist kostenpflichtig und muss regelmaessig erneuert werden. Ein Verstoss gegen die Kennzeichnungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bussgeld geahndet werden.
Datum der letzten Änderung: 17.04.2026