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Maximale Flughöhe

Die maximale Flughöhe für Drohnen in der offenen Kategorie beträgt 120 m über Grund (AGL) gemäß der EU-Verordnung 2019/947. Diese Höhenbegrenzung gilt als Standardregel für den Drohnenbetrieb in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die Höhe wird relativ zur darunterliegenden Erdoberfläche gemessen, nicht zum Startpunkt. Fliegt die Drohne über hügeliges Gelände, muss die 120-m-Grenze an jeder Stelle eingehalten werden. Eine Ausnahme besteht für Flüge in unmittelbarer Nähe von Hindernissen (Gebäude, Masten): Hier darf die Drohne bis zu 15 m über die Oberkante des Hindernisses steigen, wenn der Eigentümer zustimmt. In geografischen UAS-Zonen kann die zulässige Höhe weiter eingeschränkt sein. In genehmigten Modellfluggeländern können höhere Flughöhen genehmigt werden.

Datum der letzten Änderung: 10.06.2026

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