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Höhenbegrenzung

Die Höhenbegrenzung legt die maximal zulässige Flughöhe für Drohnen fest. In der offenen Kategorie der EU-Verordnung 2019/947 beträgt die maximale Flughöhe 120 m über Grund (AGL).

Die 120-m-Grenze gilt als Standardregel für alle Drohnenflüge in der offenen Kategorie. In der Nähe von Hindernissen (Gebäude, Masten, Bäume) darf die Drohne bis zu 15 m über deren höchstem Punkt fliegen, sofern der Eigentümer oder Betreiber des Hindernisses zustimmt. In geografischen UAS-Zonen können die Mitgliedstaaten die zulässige Höhe weiter einschränken, etwa in der Nähe von Flugplätzen. In genehmigten Modellfluggeländern (Aeromodel Zones) kann die Höhenbegrenzung aufgehoben oder angepasst werden.

Datum der letzten Änderung: 10.06.2026

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