Eine Menschenansammlung ist eine größere Gruppe von Personen, die sich auf engem Raum zusammengefunden hat und deren einzelne Mitglieder sich dem Aufenthalt in der Gruppe nicht ohne Weiteres entziehen können. Typische Beispiele sind Konzerte, Sportveranstaltungen, Demonstrationen oder Volksfeste.
Der Überflug von Menschenansammlungen mit Drohnen ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich verboten, da bei einem Absturz oder technischen Defekt ein erhebliches Verletzungsrisiko für die versammelten Personen besteht. Eine genaue Personenzahl zur Definition einer Menschenansammlung ist gesetzlich nicht festgelegt, die Bewertung erfolgt im Einzelfall.
Gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2019/947 ist der Überflug von Menschenansammlungen in der gesamten offenen Kategorie (A1, A2 und A3) verboten. Lediglich in der speziellen Kategorie kann unter strengen Auflagen eine Genehmigung für solche Flüge erteilt werden. Die Unterkategorien der offenen Kategorie regeln darüber hinaus die zulässigen Abstände zu unbeteiligten Einzelpersonen:
- A1 (C0, C1): Heranfliegen an unbeteiligte Personen erlaubt, Überflug möglichst vermeiden
- A2 (C2): Mindestabstand 30 m zu unbeteiligten Personen, im Langsamflugmodus reduzierbar auf 5 m
- A3 (C3, C4): Betrieb nur in Gebieten, in denen keine unbeteiligten Personen gefährdet werden, Mindestabstand 150 m zu Wohn-, Gewerbe- und Erholungsgebieten
Datum der letzten Änderung: 10.06.2026