Der Beginn der Leistungspflicht bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer vertraglich verpflichtet ist, im Schadensfall Versicherungsleistungen zu erbringen.
Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt grundsätzlich mit der Einlösung des Versicherungsscheins, sofern im Vertrag kein abweichender Zeitpunkt vereinbart wurde. Wird die erste Prämie erst nach dem im Versicherungsschein festgesetzten Versicherungsbeginn angefordert und ohne Verzögerung gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz rückwirkend zum vereinbarten Zeitpunkt. Für Drohnen-Haftpflichtversicherungen ist der exakte Beginn der Leistungspflicht besonders wichtig, da der Betrieb eines UAS ohne gültige Haftpflichtversicherung einen Verstoß gegen die gesetzliche Versicherungspflicht darstellt.
Datum der letzten Änderung: 10.06.2026