Unbeteiligte Personen sind gemäß der EU-Verordnung 2019/947 Personen, die nicht am UAS-Betrieb teilnehmen und sich nicht bewusst sind, dass eine Drohne in ihrer Nähe betrieben wird, oder die den Anweisungen des UAS-Betreibers nicht zugestimmt haben.
Die Definition unbeteiligter Personen ist für die Einordnung in die Unterkategorien der offenen Kategorie entscheidend: In der Unterkategorie A1 darf über unbeteiligte Einzelpersonen (nicht über Menschenansammlungen) geflogen werden (nur C0/C1). In A2 muss ein horizontaler Mindestabstand von 30 m zu unbeteiligten Personen eingehalten werden (im Langsamflugmodus 5 m). In A3 darf sich die Drohne nicht in der Nähe von unbeteiligten Personen befinden. Beteiligte Personen, die über den Flug informiert wurden und zugestimmt haben, unterliegen diesen Abstandsregelungen nicht.
Datum der letzten Änderung: 10.06.2026