Unbeteiligte Personen

Mit unbeteiligten Personen sind Personen gemeint, die nicht am Betrieb einer Drohne beteiligt sind. Die Sicherheitsvorschriften, die für den Betrieb einer Drohne gelten, muss diesem Personenkreis nicht bekannt sein. Drohnenpiloten, die ihren Kopter in der Betriebsklasse Open und der Unterkategorie A2 betreiben, dürfen horizontal maximal bis zu 30 m an unbeteiligte Personen heranfliegen. Befindet sich die Drohne im Langsamflugmodus, darf bis auf 5 m an unbeteiligte Personen herangeflogen werden.

Datum der letzten Änderung: 14.01.2021


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