Der Kenntnisnachweis war die fruehere deutsche Bezeichnung fuer den Befaehigungsnachweis zum Steuern von Drohnen. Seit Inkrafttreten der EU-Drohnenverordnung 2019/947 wurde er durch den EU-Kompetenznachweis (Unterkategorie A1/A3) und das EU-Fernpiloten-Zeugnis (Unterkategorie A2) ersetzt.
EU-Kompetenznachweis A1/A3: Dieser Nachweis ist erforderlich fuer den Betrieb von Drohnen in der Offenen Kategorie, Unterkategorien A1 und A3. Der Erwerb erfolgt ueber einen Online-Trainingskurs und eine anschliessende Online-Pruefung beim Luftfahrtbundesamt (LBA). Die Pruefung umfasst 40 Multiple-Choice-Fragen zu den Themen Flugsicherheit, Luftrecht, Betriebsverfahren, Drohnenkunde, Privatsphaere und Datenschutz. Zum Bestehen muessen mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet werden. Die Pruefung kann bei Nichtbestehen beliebig oft wiederholt werden. Der Kompetenznachweis ist 5 Jahre gueltig.
EU-Fernpiloten-Zeugnis A2: Fuer den Betrieb in der Unterkategorie A2 (Flug in der Naehe von Personen) ist zusaetzlich das Fernpiloten-Zeugnis erforderlich. Voraussetzung ist der bereits erworbene Kompetenznachweis A1/A3. Zusaetzlich muss ein praktisches Selbststudium absolviert und eine erweiterte Theoriepruefung bei einer vom LBA anerkannten Pruefstelle abgelegt werden. Die Pruefung umfasst 30 Multiple-Choice-Fragen zu Meteorologie, Flugleistung und technischen Aspekten von UAS. Auch dieses Zeugnis ist 5 Jahre gueltig.
Datum der letzten Änderung: 04.04.2026