Die Hoehenbegrenzung legt die maximal zulaessige Flughoehe fuer Drohnen fest. In der offenen Kategorie der EU-Verordnung 2019/947 betraegt die maximale Flughoehe 120 m ueber Grund (AGL).
Die 120-m-Grenze gilt als Standardregel fuer alle Drohnenfluege in der offenen Kategorie. In der Naehe von Hindernissen (Gebaeude, Masten, Baeume) darf die Drohne bis zu 15 m ueber deren hoechstem Punkt fliegen, sofern der Eigentuemer oder Betreiber des Hindernisses zustimmt. In geografischen UAS-Zonen koennen die Mitgliedstaaten die zulaessige Hoehe weiter einschraenken, etwa in der Naehe von Flugplaetzen. In genehmigten Modellfluggelaendern (Aeromodel Zones) kann die Hoehenbegrenzung aufgehoben oder angepasst werden.
Datum der letzten Änderung: 30.04.2026