Das gesetzliche Mindestalter fuer den Betrieb einer Drohne betraegt in der Kategorie “Open“ grundsaetzlich 16 Jahre.
Diese Altersgrenze gilt fuer alle Unterkategorien der offenen Kategorie (A1, A2 und A3) nach der Durchfuehrungsverordnung (EU) 2019/947. Eine Ausnahme besteht fuer Drohnen der Klasse C0 mit einem Startgewicht unter 250 g, die als Spielzeug eingestuft sind: Diese duerfen auch von juengeren Personen geflogen werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten koennen das Mindestalter abweichend festlegen, Deutschland hat die EU-Vorgabe von 16 Jahren uebernommen.
Fuer den Erwerb des EU-Kompetenznachweises (kleiner Drohnenfuehrerschein) sowie des A2-Fernpilotenzeugnis (grosser Drohnenfuehrerschein) ist ebenfalls ein Mindestalter von 16 Jahren vorgeschrieben.
Datum der letzten Änderung: 30.04.2026