Gefährdungshaftung

Die Gefährdungshaftung basiert auf der Überlegung, dass derjenige, der für die Allgemeinheit eine besondere, wenn auch erlaubte, Gefahrenlage schafft und daraus seinen Nutzen zieht, einer verschärften – d.h. hier verschuldensunabhängigen – Haftung unterliegt; d.h. auch Luftfahrzeughalter sind gem. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §33 betroffen.

Die Privat-Haftpflichtversicherung reguliert Schäden auf Basis der Verschuldenshaftung und ist daher für den Einsatz von Drohnen ungeeignet!

Datum der letzten Änderung: 20.10.2016


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