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Drohnenführerschein

Der Begriff Drohnenfuehrerschein ist eine umgangssprachliche Bezeichnung fuer die nach EU-Recht erforderlichen Qualifikationsnachweise zum Steuern von Drohnen. Offiziell gibt es den Drohnenfuehrerschein als solchen nicht, stattdessen unterscheidet die EU-Verordnung 2019/947 zwischen dem EU-Kompetenznachweis und dem EU-Fernpiloten-Zeugnis.

Der EU-Kompetenznachweis A1/A3 (umgangssprachlich “kleiner Drohnenfuehrerschein”) berechtigt zum Betrieb in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Kategorie. Er wird durch eine Online-Pruefung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erworben und ist 5 Jahre gueltig.

Das EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 (umgangssprachlich “grosser Drohnenfuehrerschein”) wird zusaetzlich benoetigt, um Drohnen in der Unterkategorie A2 (naeher an Menschen) zu fliegen. Voraussetzung ist der Kompetenznachweis A1/A3, ein praktisches Selbststudium sowie eine erweiterte Theoriepruefung bei einer anerkannten Pruefstelle. Auch dieses Zeugnis ist 5 Jahre gueltig.

Datum der letzten Änderung: 30.04.2026

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