Die maximale Flughoehe fuer Drohnen in der offenen Kategorie betraegt 120 m ueber Grund (AGL) gemaess der EU-Verordnung 2019/947. Diese Hoehenbegrenzung gilt als Standardregel fuer den Drohnenbetrieb in allen EU-Mitgliedstaaten.
Die Hoehe wird relativ zur darunterliegenden Erdoberflaeche gemessen, nicht zum Startpunkt. Fliegt die Drohne ueber hugeliges Gelaende, muss die 120-m-Grenze an jeder Stelle eingehalten werden. Eine Ausnahme besteht fuer Fluege in unmittelbarer Naehe von Hindernissen (Gebaeude, Masten): Hier darf die Drohne bis zu 15 m ueber die Oberkante des Hindernisses steigen, wenn der Eigentuemer zustimmt. In geografischen UAS-Zonen kann die zulaessige Hoehe weiter eingeschraenkt sein. In genehmigten Modellfluggelaendern koennen hoehere Flughoehen genehmigt werden.
Datum der letzten Änderung: 30.04.2026