In Deutschland gelten Flugmodelle rechtlich als Luftfahrzeuge. Flugmodelle bilden eine eigene Luftfahrzeugklasse. Geregelt wird der Betrieb von Flugmodellen durch die Luftverkehrsverordnung (LuftVO).
Besitzt das Flugmodell ein Startgewicht unter 5 kg kann es ohne Aufstiegsgenehmigung, aber mit einem Mindestabstand von 1,5 km zu Flugplätzen betrieben werden. Wird statt einem Elektromotor ein Verbrennungsmotor eingesetzt, muss ein Mindestabstand von 1,5 km zu Wohngebieten berücksichtigt werden. Beabsichtigt man innerhalb einer Kontrollzone von Flugplätzen zu fliegen ist vorab ein Flugverkehrskontrollfreigabe von der Flugsicherung gem. §16a LuftVO einzuholen.
Seit dem 1. Juli 2005 sind Flugmodelle in Deutschland laut Luftverkehrsgesetz nicht mehr von der Versicherungspflicht für Luftfahrzeuge ausgenommen. Für Flugmodelle gilt die Versicherungspflicht zur Haftpflichtversicherung! Wer ohne ausreichenden Haftpflichtversicherungschutz ein Flugmodell im öffentlichen Luftraum betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Datum der letzten Änderung: 25.07.2016