Erlaubnispflicht bedeutet, dass fuer bestimmte Drohnenfluege eine behoerdliche Genehmigung erforderlich ist, bevor der Betrieb aufgenommen werden darf.
Seit dem 31.12.2020 gelten die EU-weiten Vorschriften nach der Durchfuehrungsverordnung (EU) 2019/947. Der UAS-Betrieb wird in drei Kategorien eingeteilt:
- Open (offen): Betrieb ohne Genehmigung, wenn die Voraussetzungen der Unterkategorien A1, A2 oder A3 erfuellt sind (u.a. maximales Abfluggewicht unter 25 kg, Flughoehe unter 120 m ueber Grund, Betrieb in Sichtweite).
- Specific (speziell): Betrieb mit erhoehtem Risiko erfordert eine Betriebsgenehmigung der zustaendigen Luftfahrtbehoerde oder die Nutzung eines Standardszenarios (STS). In Deutschland ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zustaendig.
- Certified (zertifiziert): Betrieb mit hohem Risiko, vergleichbar mit der bemannten Luftfahrt. Erfordert die Zertifizierung des UAS, des Betreibers und die Lizenzierung des Fernpiloten.
Die fruehere deutsche Drohnenverordnung von 2017, die eine Erlaubnispflicht ab 5 kg Abfluggewicht und fuer Nachfluege vorsah, wurde durch die EU-Regelung abgeloest. Nationale Besonderheiten, etwa geografische UAS-Zonen, werden von den Mitgliedstaaten ergaenzend festgelegt.
Datum der letzten Änderung: 04.04.2026