Wohngebiete

Der Betrieb einer Drohne, die über 250 g Startgewicht verfügt, per Funksignal gesteuert wird, akustische Signale versendet, eine Kamera besitzt und/oder FPV-Bilder übermittelt ist innerhalb einer Wohnsiedlung bzw. oberhalb eines Wohngrundstückes lt. Luftverkehrsordnung (LuftVO) §21b, Abschnitt 7 verboten.

So sieht es auch die neue EU-Drohnenverordnung vor, die am 31.12.2020 in Kraft getreten ist. Ausnahme: Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte hat ausdrücklich zugestimmt, dass das besagte Grundstück überflogen oder auf ihm gestartet oder gelandet werden darf.

Wer seine Drohne in der OPEN-Kategorie bzw. in der Unterkategorie A3 (Flug weit von Personen entfernt) betreiben möchte, der hat nach der neuen EU-Verordnung einen Mindestabstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe- und Erholungsgebieten einzuhalten. Mindestabstände zu Wohngebieten der Kategorien A1 und A2 gibt es laut EU-Verordnung keine!

Datum der letzten Änderung: 14.01.2021


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