Rechtliches und Vorschriften zur Nutzung von Drohnen

Seit dem 31.12.2020 gelten die neuen EU-Drohnen-Gesetze! Was Sie dazu jetzt wissen sollten!

Mit der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die am 31.12.2020 in Kraft getreten ist, wird der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (Drohnen und Modellluftfahrzeuge) in allen EU-Ländern einheitlich geregelt. Sie löst die bis dato gültige Drohnenverordnung aus dem Jahre 2017 ab. Vieles wird zukünftig anders geregelt. Wir erklären Ihnen hier die wichtigsten Änderungen.

Drohnenbetreiber müssen sich registrieren

Sie möchten eine Drohne mit einem Startgewicht von mehr als 250 Gramm im öffentlichen Luftraum betreiben? Dann sind Sie verpflichtet, sich beim Luftfahrt-Bundesamt als Drohnen-Betreiber zu registrieren. Wiegt die Drohne weniger als 250 Gramm, ist aber zur Erfassung personengebundener Daten mit Sensoren z. B. einer Kamera ausgestattet, dann besteht ebenfalls die Registrierungspflicht.

Spielzeug-Drohnen bedürfen keiner Registrierung

Wer eine Drohne betreiben möchte, die weniger als 250 Gramm wiegt und nicht mit einer Kamera ausgestattet ist, benötigt keine Registrierung. Auch Kopter, die gemäß EU-Richtlinie 2009/48/EC als Spielzeug deklariert sind, müssen nicht registriert werden.

Die Anmeldung als Drohnenbetreiber beim Luftfahrtbundesamt ist online möglich und ab dem 31.12.2020 gesetzlich vorgeschrieben. Dort wird das sogenannte Betreiber-Register geführt. Betreiber können Privatpersonen oder Unternehmen sein.

Drohnen-Kennzeichnung

Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Drohnenpilot eine Registrierungsnummer, eine sogenannte e-ID. Diese Nummer ist sichtbar auf dem Kopter anzubringen. Bei einigen Modellen muss die ID zusätzlich in die Fernidentifizierungseinrichtung des Flugmodells eingetragen werden, sodass die Drohne die Kennzeichnung permanent senden kann. Nähere Informationen zur Registrierung erhalten Sie beim Luftfahrt Bundesamt

Geltende Übergangsfristen

Bereits erworbene Kenntnisnachweise, die von der Landesluftfahrtbehörde oder einer anerkannten Stelle erworben wurden, gelten zunächst bis zum 01.01.2022 weiter. Außerdem hat das Luftfahrtbundesamt eine viermonatige Aussetzung der Registrierungspflicht für Betreiber der offenen und speziellen Kategorie verfügt, wenn weiterhin der Name und die Adresse des Betreibers über eine Plakette an der Drohne sichtbar angebracht ist. Die Übergangsregelung sorgt dafür, dass den Drohnenbetreibern genügend Zeit bleibt, um sich in den ersten Monaten des neuen Jahres 2021 zu registrieren.

Drohnen C-Klassifizierung nach technischen Eigenschaften

Die OPEN-Kategorie ist in fünf Risikoklassen (C0-C4) unterteilt. Die Klassifizierung richtet sich nach der maximalen Startmasse der Drohne und gilt als Maß für das Gefährdungspotenzial gegenüber Menschen am Boden. Je höher die C-Klasse, desto größer das Risiko beim Betrieb. Zukünftig werden alle neuen Drohnen direkt vom Hersteller mit der entsprechenden Risikoklasse (C0-C4) gekennzeichnet. So kann der Käufer direkt erkennen, in welcher Risikoklasse sich der Kopter befindet und welche Voraussetzungen für den Betrieb notwendig sind.

Wenn die Drohne noch keine C-Klassifizierung besitzt

Drohnen, die noch keine C-Klassifizierung besitzen, müssen ab dem 01.01.2021 analog zu den neuen Vorgaben der Klassen C0 (kleiner 250 g) bis C4 (kleiner 25 kg) betrieben werden. Um die Kopter in der Offenen Kategorie weiterbetreiben zu können, sind die in den Klassen C0 bis C4 geltenden Vorschriften und Abstandsregelungen zu unbeteiligten Personen etc. zu berücksichtigen.

Kategorisierung der Drohnenflüge nach Risikopotenzial

Die neuen EU-Richtlinien sehen für den Drohnenbetrieb drei unterschiedliche Risiko-Kategorien vor. Sie regeln, wann ein Drohnenführerschein und wann eine Betriebsgenehmigung für den Drohnenbetrieb erforderlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fluggerät privat oder gewerblich genutzt wird. Aufgrund der unterschiedlichen Risikopotenziale, die aus den spezifischen Einsatzarten hervorgehen, werden Drohnen in die drei Kategorien OPEN, SPECIFIC und CERTIFIED gegliedert:

  1. Die Kategorie OPEN (offene Kategorie / keine Genehmigung erforderlich)
    • Unterkategorie A1 = Flug nahe am Menschen
    • Unterkategorie A2 = Flug mit sicherem Abstand zu Menschen
    • Unterkategorie A3 = Flug weit entfernt vom Menschen
  2. Die Kategorie SPECIFIC (spezifisch / Genehmigung erforderlich)
  3. Die Kategorie CERTIFIED (zertifiziert / zulassungspflichtig)

Die OPEN Category

Die „offene Kategorie“ betrifft alle Hobbypiloten und Betreiber kommerziell genutzter Kamera-Drohnen. Um in dieser Kategorie zu fliegen, müssen die Kopter technisch den Klassen C0 bis C4 zugeordnet werden können. Daraus ergibt sich dann die jeweilige Unterkategorie A1, A2 oder A3. Je nach Kategorie muss der Betreiber entsprechende Auflagen erfüllen, die nachfolgend näher beschrieben sind.

Wichtiges zur Unterkategorie A1:

In diese Kategorie fallen alle Drohnen mit einem Startgewicht bis zu 900 Gramm (C1). Bei Drohnen unter 250 g (C0) muss die Bedienungsanleitung gelesen werden. Mit dem Fluggerät darf an unbeteiligte Personen herangeflogen werden, der Überflug von Menschansammlungen ist aber untersagt. Jeder Pilot, der in dieser Kategorie eine Drohne fliegen will, deren Startgewicht 250 g überschreitet, muss einen Online-Lehrgang absolvieren und eine anschließende Online-Prüfung zum Kompetenznachweis A1/A3 bestehen. Weitere Informationen zu den Anforderungen stellt das Luftfahrt Bundesamt bereit.

Wichtiges zur Unterkategorie A2

In diese Kategorie fallen alle Drohnen mit einem Startgewicht bis zu 4 Kilo. An unbeteiligte Personen darf horizontal bis zu 30 m herangeflogen werden. Im Langsamflugmodus darf bis auf 5 Meter an unbeteiligte Personen herangeflogen werden. Um in dieser Kategorie fliegen zu dürfen, ist eine EU-Fernpilotenlizenz A2 erforderlich. Folgende Bedingungen sind für die Ausstellung des Kompetenznachweises zu erfüllen:

Die theoretische Prüfung besteht aus 30 Multiplechoice-Fragen aus drei unterschiedlichen Fachgebieten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 75% der Fragen richtig beantwortet werden. Im Anschluss kann beim Luftfahrt-Bundesamt die Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses beantragt werden. Der Kompetenznachweis wird dem Piloten in PDF-Form per E-Mail zugesandt. Weitere Informationen dazu finden Sie beim zuständigen Luftfahrt Bundesamt

Wichtiges zur Unterkategorie A3

In diese Kategorie dürfen Drohnen eine maximale Startmasse von 25 Kilo (C3/C4) nicht überschreiten und müssen eine Flughöhenbegrenzung zwischen 50 m und 120 m aufweisen. Der Flug von Koptern in dieser Kategorie ist nur erlaubt, wenn nach vernünftigem Ermessen davon aus gegangenen werden kann, dass während des gesamten Fluges keine unbeteiligten Personen gefährdet werden. Während des gesamten Fluges ist ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zu berücksichtigen. Um in dieser Kategorie fliegen zu dürfen, muss beim Luftfahrtbundesamt ein Online-Lehrgang zum Erwerb des Kompetenznachweises A1/A3 absolviert werden. Detaillierte Informationen dazu finden Sie hier.

Folgendes ist in der „Offenen Kategorie“ zu beachten

Jeder Bereich hat seine eigenen Auflagen, die es vom Betreiber zu erfüllen gilt. Für Bestandsdrohnen gilt teilweise eine Übergangsfrist bis Ende 2022.

Offene Kategorie: Kompetenznachweis A1/A3

Drohnenpiloten, die Fluggeräte mit einem Startgewicht ab 250 Gramm betreiben möchten, benötigen den Kompetenznachweis A1/A3. Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen und nicht mit einer Kamera ausgestattet sind, können ohne Führerschein betrieben werden.

Ab dem 31.12.2020 bietet das Luftfahrtbundesamt für den Betrieb von Drohnen in der Offenen Kategorie A1 und A3 einen Online-Trainingskurs zum Erwerb des Kompetenznachweises an. Der Trainingskurs, der vollständig zu absolvieren ist, ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Kompetenznachweis-Prüfung. Die Prüfung besteht aus 40 Multiplechoice Fragen aus folgenden Fachgebieten:

Wurde das Prüfungsergebnis nicht erreicht, kann der Kurs wiederholt werden. Wurde der Test erfolgreich bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer den Kompetenznachweis im PDF-Format per E-Mail zugesandt. Der Führerschein besitzt eine Gültigkeit von 5 Jahren und ist während des Flugbetriebs stets mitzuführen.

Der bisherige deutsche Kenntnisnachweis verliert ab dem 31.12.2021 seine Gültigkeit. Es besteht aber die Möglichkeit, den bisherigen Führerschein bis Ende 2021 beim Luftfahrtbundesamt umschreiben zu lassen.

Ausbildung zum Drohnenpiloten der Unterkategorie A2 in der Offenen-Kategorie

Piloten, die Drohnen in der Offenen Kategorie A2 fliegen möchten, das sind Drohnen mit einem Startgewicht bis 4 kg, müssen die EU-Fernpilotenlizenz A2 besitzen. Voraussetzung hierfür ist der Kompetenznachweis A1/A3. Darüber hinaus wird eine Selbsterklärung über einen praktischen Drohnen-Selbsttest gefordert sowie eine zusätzliche theoretische Prüfung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde oder einer von ihr anerkannten Stelle. Die zusätzliche Prüfung zur Fernpilotenlizenz besteht aus 30 Multiplechoice-Fragen aus den Bereichen:

Die Fernpilotenlizenz A2 ist wie der Kompetenznachweis A1/A3 fünf Jahre gültig.

Die Specific Category (erhöhtes Betriebsrisiko)

Drohnen, die in dieser Kategorie betrieben werden, bedürfen der Zulassung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde. Für die Nutzung einer Drohne in dieser Kategorie ist entweder eine Betriebsgenehmigung mit einer Risikobewertung SORA (Specific Operation Risk Assessment) notwendig oder der Kopter wird gemäß eines Standardszenarios betrieben.

Eine weitere Möglichkeit, um eine Betriebsgenehmigung von der zuständigen Behörde zu erhalten, ist der Erwerb eines LUC-Zertifikats (Light UAS Operater Certificate). Hierzu sind vom Antragsteller anwendungsspezifische Nachweise einzureichen, wie z. B. Wartungsnachweise, Demonstrationen diverser Flugmanöver sowie die Durchführung eines praktischen Prüfungsfluges. Mit einem sog. LUC können Drohnenflüge dann ohne weitere Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Die Certified Category (komplexes Betriebsrisiko)

Drohnen in dieser Kategorie besitzen eine Startmasse von über 150 kg und bedürfen einer Einzelzulassung aufgrund ihres erhöhten Risikopotenzials. Die Zulassung ist ähnlich aufwendig wie in der bemannten Luftfahrt. Drohnensteuerer, Betreiber und Fluggerät müssen eine Luftfahrtzertifizierung durchlaufen. Drohnen in dieser Kategorie dienen der Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern.

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Bleibt die Drohnen-Versicherungspflicht weiterhin bestehen?

Die Drohnen-Versicherungspflicht bleibt auch nach den neuen EU-Richtlinien weiterhin bestehen. Da eine Drohne gemäß § 1 des Luftfahrtverkehrsgesetzes (LuftVG) ein Luftfahrzeug darstellt, ist der Betreiber nach § 43 LuftVG verpflichtet, für die Haftung im Schadenfall gegenüber Dritten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung für alle Luftfahrzeuge.

Das heißt, jeder, der eine Drohne in Deutschland aufsteigen lassen möchte, benötigt eine Drohnen-Haftpflichtversicherung; unerheblich, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird und unabhängig von Größe und Gewicht. Der Betrieb einer Drohne ohne Haftpflichtversicherungsschutz stellt nach wie vor eine Ordnungswidrigkeit dar. Weitergehende Information zu den neuen EU-Drohnenregeln

Gibt es eine Versicherungsalternative für Drohnen-Piloten?

Wer seine Drohne zu Hobbyzwecken (nicht gewerblich) verwendet, kann versuchen, den notwendigen Versicherungsschutz auch über die bestehende private Haftpflichtversicherung zu erhalten. Doch Vorsicht! Wer glaubt, dass alle Schäden, die durch eine Drohne verursacht wurden, ausnahmslos über die private Haftpflichtversicherung reguliert werden, der irrt. In vielen Fällen sind Drohnen im Leistungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung nicht vorgesehen. Speziell bei älteren Verträgen ist das nicht der Fall. Kommt es im Schadensfall zu einem Personen- oder Sachschaden und es besteht kein Versicherungsschutz, haftet der Drohnenpilot im schlimmsten Fall mit seinem Privatvermögen. Daher empfehlen wir vor dem ersten Drohnenstart mit dem privaten Haftpflichtversicherer bezgl. des Versicherungsschutzes ein klärendes Gespräch zu führen.

Da Drohnen rechtlich in den Bereich des Luftfahrtgesetzes fallen, gilt die Verschuldenshaftung und nicht die Gefährdungshaftung. Das heißt, besteht nach einem Drohnenunfall eine Schadensersatzpflicht, muss kein eindeutiges Verschulden des Drohnenpiloten vorausgegangen sein. Der Drohnenpilot haftet trotzdem. Die Ersatzpflicht besteht für Schäden, die durch eine rechtmäßige, aber für andere mit Gefahren verbundene Betätigung (Drohnenflug) verursacht worden ist.

Wo darf mit Drohnen geflogen werden?

Drohnen dürfen auf einem Modellflugplatz, dem eigenen Grundstück (sofern keine Flugverbotszone vorhanden ist) und im unkontrollierten Luftraum geflogen werden. Für die ersten Flugversuche empfiehlt es sich, diese auf den dafür vorgesehenen Modellflugplätzen auszuprobieren. Dort kann man sich von erfahrenen Piloten etwas abschauen und erhält wertvolle Tipps über den professionellen den Umgang mit dem neuen Fluggerät.

Liegt das eigene Grundstück außerhalb einer Flugverbotszone, darf dort geflogen werden. Es ist unzulässig, auf Grundstücken Dritter - ohne vorherige Erlaubnis - zu starten oder zu landen. Es darf auch nicht über Grundstücke oder Gebiete geflogen werden, die man nicht betreten kann. Es versteht sich von selbst, dass Video- oder Fotoaufnahmen von Nachbarn oder deren Eigentum zu unterlassen sind, rechtliche Konsequenzen können die Folge sein.

Jeder Drohnenpilot muss sich eigenverantwortlich darum kümmern, wo er fliegen darf und wo nicht. Dazu hat die Droniq GmbH eine kostenlose App entwickelt, die auf Basis der neuen EU-Verordnung darüber Auskunft gibt, wo eine Drohne bedenkenlos geflogen werden darf und worauf ein Drohnenpilot zu achten hat. Hier geht es zur Droniq APP.

Darf die Drohne nur mit Sichtkontakt geflogen werden?

Drohnenpiloten, die ihr Fluggerät in der Open Kategorie betreiben, müssen immer Sichtkontakt zu ihrer Drohne haben. Das heißt, die Drohne muss mit bloßem Auge und ohne Hilfsmittel vom Boden aus zu sehen sein. Die Drohnensteuerung ausschließlich mit optischen Hilfsmitteln wie FPV-Brille, Livestream-Bordkamera, Nachtsichtgerät oder Fernglas ist nicht zulässig!

Wo besteht ein generelles Flugverbot?

Für Drohnenpiloten besteht ein generelles Flugverbot innerhalb oder in der Nähe von sensiblen Bereichen (über und im seitlichen Abstand von 100 Metern) wie:

Absolutes Flugverbot besteht über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von:

Flugverbot besteht über und in seitlichem Abstand von 100 Metern von Grundstücken, auf denen …

Das Flugverbot erstreckt sich zudem über Naturschutzgebiete und Nationalparks

Mögliche Sondergenehmigungen können bei den jeweils zuständigen Behörden oder bei der zuständigen Luftfahrtbehörde erfragt werden.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zu den einzelnen Drohnenklassen (C0 bis C4) der Europäischen Union für Flugsicherheit, kurz EASA (European Union Aviation Safety Agency), finden Sie hier:

Wissenswertes zur Drohnen-Haftpflichtversicherung

Wer darf eine Drohne steuern? Welche Nutzung ist erlaubt? Wie funktioniert die online Antragstellung? Wird eine Versicherungsbestätigung erstellt? Diese und andere Fragen werden im Bereich Wissen zur Drohnen Haftpflichtversicherung beantwortet. Begriffsdefinitionen zum Thema Drohnen und Drohnenversicherung haben wir im speziellen Drohnen Lexikon aufgeführt.

Hinweis: Oben aufgeführte Inhalte stellen keine Rechtsberatung dar oder ersetzen diese. Leistungen sind nur verkürzt und auszugsweise wiedergegeben. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut in den diesem Tarif zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.